EMPFEHLUNGEN ZUR BEAUFTRAGUNG VON NOTFALLSEELSORGER/INNEN

1. Grundlagen

Gemäss Profil der Arbeitsgemeinschaft Notfallseelsorge Schweiz (AG NFS CH) bedeutet Notfallseelsorge folgendes:
1.1. Die Notfallseelsorge gehört zum Kernauftrag der Kirche im Umgang mit Krisen (z.B. Trauer, Abschied, Schuld) und ist Teil ihrer Praxis und Erfahrung in der Begleitung von Menschen im Leben und Sterben.
1.2. Notfallseelsorge arbeitet auf den Grundlagen christlichen Glaubens im Kontext einer christlich geprägten Kultur, aber auch im Kontext der in unserer Gesellschaft feststellbaren religiösen Vielfalt.
1.3. Die Notfallseelsorge begleitet Menschen in ihrer Not unabhängig ihrer kulturell-religiösen Herkunft.
1.4. Notfallseelsorge ist Bestandteil der multidisziplinären Nothilfe und eröffnet die religiöse und spirituelle Dimension der psychosozialen Nothilfe.
1.5. Die Kirchen der Arbeitsgemeinschaft der christlichen Kirchen der Schweiz (AGCK) unterstützen Seelsorger/innen, die sich für den Dienst in der psychosozialen und spirituellen Nothilfe zur Verfügung zu stellen.
2.2. Sie [die Notfallseelsorger/innen] handeln aufgrund anerkannter Konzepte der psychosozialen Nothilfe.

2. Beiträge der Kirche zur Notfallseelsorge

Die kantonalen und diözesanen Kirchenbehörden nehmen die NFS als Spezialseelsorge wahr. Sie
• stellen den Care- /NFS- Organisationen die nötige Anzahl NFS zur Verfügung,
• regeln die finanziellen Aspekte,
• regeln gemäss ihren rechtlichen Grundlagen die Rechte und Pflichten der NFS (zeitlicher Rahmen, Pflichtenheft).

3. Verfahren zur Kirchlichen Empfehlung für NFS

Regelmässige Prüfung der Anforderungen NNPN bez. WK und WB ist Sache der jeweiligen Organisationen. Bei nicht Erfüllen wird ein NFS nicht mehr selbständig eingesetzt. Mit diesem Verfahren setzt die AG NFS CH die Standards für NFS auf der Grundlage der Einsatzrichtlinien und Ausbildungsstandards des NNPN für die ganze Schweiz um.

4. Schutz des Titels „Notfallseelsorgerin/Notfallseelsorger“

„Seelsorger/in“ ist kein geschützter Titel. Darum formuliert die AG NFS CH Bedingungen für das Tragen des Titels Notfallseelsorger/in. In diesem Sinn bittet sie die Kirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirche in der Schweiz (AGCK), ihren Notfallseelsorger/innen eine „kirchliche Empfehlung“ auszustellen.
Gemäss den „Einsatzrichtlinien und Ausbildungsstandards für die psychologische Nothilfe“ des Nationalen Netzwerks Psychologische Nothilfe NNPN sind Notfallseelsorger/innen „Fachpersonen mit notfallpsychologischer Zusatzqualifikation“ (siehe NNPN 9.3 Ausbildungsstandards). Dabei wird für Theolog/innen eine Grundausbildung an einer theologischen Fakultät einer Universität oder theologischen Hochschule und mindestens eine darauf aufbauende dreijährige kirchliche Be-rufserfahrung vorausgesetzt.
Eine definitive Aufnahme ins Care-/NFS-Team erfolgt nach absolvierter Ausbildung durch die Leitung der Care/NFS-Organisation und der Einverständniserklärung der entsprechenden kirchlichen Behörde (im Rahmen der AGCK).

5. Ablauf des Verfahrens zur Kirchliche Empfehlung für NFS

Die AG NFS CH schlägt folgendes Verfahren vor:

  • Bereitschaftserklärung des Kandidaten / der Kandidatin
  • Eignungsabklärung durch die Leitung der Care-/NFS-Organisation
  • Einverständniserklärung der entsprechenden kirchlichen Behörde
  • Ausbildung und Praktika
  • Ernennung zum NFS durch die Care-/NFS-Organisation und die zuständige Kirchenbehörde

6. Hinweise

1. Teil-/Vollzeitangestellte NFS erhalten für ihre Tätigkeit eine besondere Empfehlung der Kirchenbehörden (kath. „Missio“).
2. Die kantonalen und diözesanen Kirchenbehörden vermerken in ihren Personalverzeichnissen, wer als NFS seinen Dienst tut.
3. Bei Ungenügen wird der NFS nicht mehr selbstständig eingesetzt oder ihm die „Ernennung“ entzogen. Das meldet der Verantwortliche der Care-/NFS-Organisation der zuständigen Kirchenbehörde.
4. Die Verantwortlichen der Care-/NFS-Organisationen informieren beim Wegzug eines NFS die Verantwortlichen der neuen Care-/NFS-Organisation.

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