CNS: Spenden steuerbefreit!

Mit Schreiben vom 12. Dez. 2018 hat der Kanton Solothurn (Sitz der CNS-CAS ist Zuchwil SO) die Gemeinnützigkeit von Care Teams | Notfallseelsorge Schweiz (CNS) anerkannt und sie von den Steuern befreit. Das bedeutet, dass ab der Steuerperiode 2017 in SO (und analog in den andern Kantonen der Schweiz) Beiträge an die CNS-CAS (Spenden, Gönnerbeiträge bzw. Schenkungen ab Fr. 100.–) von den Steuern abgezogen werden können. Untenstehend findet sich die eigentliche Verfügung. Das gesamte Schreiben ist im Anhang als pdf beigegeben (Möglichkeit zum Download). Es kann bei Spenden an die CNS-CAS bei Bedarf gegenüber Steuerbehörden zur Geltendmachung der Steuerbefreiung gegebenenfalls dienlich sein.

Verfügung:
1. Der Verein «Care Teams | Notfallseelsorge Schweiz (CNS)» ist aufgrund seiner gemeinnützi­ gen Tätigkeit gemäss Art. 56 lit. g DBG sowie § 90 Abs. 1 lit. i StG von der direkten Bundes-, Staats- und Gemeindesteuer unter der Auflage befreit, dass bei der Auflösung des Vereins ein allfälliger Liquidationsüberschuss auf eine steuerbefreite Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung übertragen wird.
2. Die Steuerbefreiung gilt ab Steuerperiode 2017 und wird befristet bis zum 31. Dezember 2023.
3. Die Befreiung von der Steuerpflicht erstreckt sich ebenfalls auf die Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuer (§ 209 Abs. 1 StG, § 225 Abs. 1 lit. d StG und § 236 Abs. 1 lit. d StG).
4. Die Steuerbefreiung gilt nicht für die Grundstückgewinnsteuer (§ 48 Abs. 1 lit. e StG) und die Nachlasstaxe (§§ 217 ff. StG).
5. Die Verfügung stützt sich auf die eingereichten Unterlagen (Statuten vom 1. Juni 2018, Entwurf des Spesen- und Entschädigungsreglements vom 17. Oktober 2018, Jahresrechnungen 2012 bis 2013, Protokolle Generalversammlungen 2017 und 2018). Eine Neubeurteilung, z.B. aufgrund einer Änderung der Statuten oder der tatsächlich aus­ geführten Tätigkeit, bleibt jederzeit Vorbehalten. Der Verein ist deshalb verpflichtet, Er­gänzungen und Änderungen seiner Satzungen dem Kantonalen Steueramt zu melden.
6. Erweist sich zu einem späteren Zeitpunkt, dass der Verein die in den Statuten umschriebe­nen Aufgaben und Verpflichtungen und die in dieser Verfügung angebrachten Vorbehalte nicht erfüllt, wird die Steuerbefreiung rückwirkend entzogen.

Unterzeichnet: Steueramt des Kantons Solothurn / Thomas Fischer, Leiter Recht und Aufsicht

Links:
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